Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen bekanntermaßen versteuert werden. 2023 wurde der dabei zulässige Freibetrag das bislang letzte mal erhöht. Grund dafür war die Anhebung der Sparerpauschbeträge zum Jahreswechsel. Um den erhöhten Freibetrag zu beanspruchen, brauchen Banken oder Kreditinstitute einen sogenannten „Freistellungsauftrag“. Dieser muss zwingend fristgerecht eingereicht werden. Ein Überblick über das Prozedere.
Was versteht man unter Kapitalertrag?
Grundsätzlich handelt es sich bei allen Gewinnen, die aus einer Geldanlage erzielt werden, um Kapitalerträge. Dazu zählen unter anderem Zinsen von Spar- und Tagesgeldkonten sowie Gewinne aus Dividenden und Fondsausschüttungen. Gewinne aus Kryptowährungen und Derivate fallen übrigens auch unter die rechtliche Begrifflichkeit.
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Wie wird ein Freistellungsauftrag erteilt?
Banken und Kreditinstitute bieten in der Regel einfache Formulare an, die von ihren Kunden ausgefüllt und eingereicht werden können. Sind Bankkunden dabei im Besitz von mehreren Konten bei verschiedenen Banken, muss ein Freistellungsauftrag bei jedem einzelnen Kreditinstitut erteilt werden und auf die verschiedenen Depots aufgeteilt werden. Viele Institute bieten diesen Service digital, beziehungsweise per Online-Banking an. Aufgrund der Aufteilung des Freibetrags auf verschiedene Konten, muss vorab abgeschätzt werden, wie viel Ertrag dabei je Depot abgeworfen wird.
Dabei muss machen beachten: Überhöhte Freistellungsaufträge gelten als Steuerrechtsverletzung. Die erteilten Freistellungsaufträge dürfen in Summe nicht über 1000 Euro, bei Eheleuten 2000 Euro liegen. Es ist also eine erhöhte Sorgfalt geboten.
Finanzämter überprüfen jegliche Freistellungsaufträge. Falschangaben stellen einen Verstoß gegen das Steuerrecht dar und werden mit einer Ordnungsstrafe geahndet.
Wer kann einen Freistellungsauftrag erteilen?
Im Prinzip steht es jedem frei einen Freistellungsauftrag erteilen. Das gilt ebenso für Minderjährige. Ohne Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) geht jedoch nichts. Hat man diese nicht zur Hand, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden. Freistellungsaufträge laufen immer bis zum Ende des Kalenderjahres und können ausschließlich zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres gekündigt werden. Eine unbefristete Erteilung ist möglich und gilt so lange, bis ein aktiver Widerruf erfolgt oder eine Änderung durch einen neuen Auftrag erteilt wurde. Solche Änderungen werden nur berücksichtigt, sofern sie bis zum letzten Arbeitstag des Kalenderjahres eingereicht werden. In seltenen Fällen variiert der Stichtag jedoch, sodass Kunden sich dringend bei ihrem Kreditinstitut über den Stichtag informieren sollten.
Worauf müssen Sparer noch achten?
Sind Kapitalerträge abzusehen, sind Sparer gut beraten gleich bei der Eröffnung eines Kontos einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Liegt ein solcher nicht bei der Bank vor, ist diese schließlich gezwungen, die fällige Abgeltungssteuer ans Finanzamt zu überführen. In so einem Fall würde der Freibetrag keine Berücksichtigung erfahren. Bereits abgeführte Abgeltungssteuern können erstattet werden, sofern Kunden während des Jahres eine Änderung an einem bestehenden Freistellungsbetrag vornehmen. Im Falle einer Kontoauflösung hingegen müssen Kunden ihr Kreditinstitut mit der Löschung des jeweiligen Freistellungsauftrages beauftragen. Andernfalls bliebe der ungenutzte Freibetrag bestehen.
Nach einem erfolgreich gestellten Freistellungsauftrag kümmert sich die Bank wie bereits erwähnt darum, dass die Steuern direkt ans Finanzamt überführt werden. Anschließend wird der Gewinn nach Steuern ausgezahlt. Ist kein Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegt, lässt sich die zu viel gezahlte Steuer auch per Einkommensteuererklärung zurückholen. Dieser Weg gilt jedoch als umständlicher, da mitunter langes Warten auf den Steuerbescheid notwendig ist, bevor man Geld zurückerhält.
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