Steuertipp zu Weiterbildungen So können Senioren ihre Studienkosten von der Steuer absetzen

Fortbildungen kosten oft viel Geld, deshalb schaut das Finanzamt bei ihrer Absetzung genau hin. Was Sie dabei beachten sollten.

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Für manche ist Rentner ist das Studium nur ein Zeitvertreib, andere zielen auf eine zweite Karriere. Quelle: dpa

Kiel Eine neue Perspektive, ein lang gehegter Traum oder nach Jahren beruflicher Routine eine neue Herausforderung: Gründe, aus denen sich Ruheständler weiterbilden, sind so vielschichtig, wie die angebotenen Kurse und Lehrgänge. Eins haben sie gemein: Sie kosten oft viel Geld. Die Kosten können sich Lernwillige normalerweise in der Steuererklärung zurückholen. Das geht aber nur, wenn ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und späteren Einnahmen besteht. Das Studium muss also irgendwann zu einem Einkommen führen. Dass dem so ist, muss der Steuerzahler nachweisen.

Wer einfach so ins Blaue studiert, sollte also nicht damit rechnen, dass sich das Finanzamt an den Kosten beteiligt. Das gilt selbst dann, wenn der Ruheständler sein Studium ernsthaft verfolgt und einen Abschluss erzielt. Ohne Ziel einer konkreten Tätigkeit ist ein Studium Privatsache. Das bekam zum Beispiel ein Arzt im Ruhestand zu spüren, der mit dem Finanzamt über die Anerkennung seines Studiums der Theaterwissenschaften stritt. Er hatte sehr gewissenhaft viele Jahre studiert und einige Jahr lang hatte sein Sachbearbeiter die Ausgaben auch als Ausbildungskosten anerkannt. Dann aber lehnte das Finanzamt die Erstattungen ab. Begründung: Eine spätere berufliche Anwendung der Kenntnisse sei unwahrscheinlich.

Das wollte der Arzt nicht akzeptieren und trug sein Anliegen bis zum Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht. Aber auch hier kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Aufwendungen nicht als vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, beziehungsweise Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten (Az. 4 K 41/16). Auch wenn der Kläger deutlich machen konnte, dass er das Studium ernsthaft und unter vollem Einsatz betrieben habe, sei es doch hauptsächlich um seine privaten Interessen gegangen.

Diese Entscheidung bedeutet aber nicht, dass mit absoluter Sicherheit belegt werden muss, dass Kenntnisse aus einem Studium später beruflich eingesetzt werden. Das wäre in der Praxis wahrscheinlich unmöglich. Allerdings erfordert die Abziehbarkeit der Aufwendungen laut den Richtern in jedem Einzelfall, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausgaben „ein ausreichend bestimmter, hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht“.

Der Senat räumte zwar ein, dass ein Studium für Senioren ein großer Aufwand sei. Auch habe der Kläger das Studium ersichtlich „mit großer Hingabe und bislang ausgezeichneten Ergebnissen absolviert“. Trotzdem wies das Gericht die Ausgaben als Privatsache aus. Der Arzt habe seit langem ein erhebliches privates Interesse und eine Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften. Konkrete Hinweise, welche Gespräche über Arbeitsverhältnisse geführt wurden, seien ausgeblieben. Außerdem sei offen, in welchem zeitlichen Rahmen dies stattfinden solle und ob mit den vom Kläger erwähnten Tätigkeiten als Theaterbegleitung, Aufführungsanalytiker oder Buchautor überhaupt Ansätze für eine Gewinnabsicht erkennbar seien.

Beim Thema Weiterbildung schauen die Sachbearbeiter des Finanzamts immer sehr genau hin. Uum einen geht es häufig um hohe Beträge. Zum anderen vermutet der Fiskus hinter dem ein oder anderen Kurs private Interessen. Hat das Finanzamt Ihre Weiterbildung aber für abzugsfähig befunden, können Sie alle Ausgaben, die damit zusammenhängen, steuerlich geltend machen. Das sind in erster Linie stehen die Kurs- oder Teilnahmegebühren. Abzugsfähig ist aber auch Fachliteratur, die Sie kaufen müssen, sowie die notwendigen Arbeitsmittel - zum Beispiel Büromaterial, Kopien, Büromöbel oder einen Laptop. Auch Nutzungsgebühren für Bibliotheken und Datenbanken sowie die Beglaubigung von Zeugnissen oder Prüfungsgebühren sind steuerlich abzugsfähig.

Praxistipp:

Grundsätzlich ist es für das Finanzamt nicht wichtig, ob Sie aktuell einen Job haben oder nicht. Denn auch wenn Sie gerade nicht arbeiten, erkennt das Finanzamt die Kosten für Ihre Weiterbildung an. Wichtig ist nur, dass alle anderen oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ausgaben für Ihre Fortbildung stuft der Fiskus grundsätzlich als Werbungskosten ein. Und im Gegensatz zu den Kosten für das erste Studium oder die erste Ausbildung (Sonderausgaben), können Werbungskosten auch in andere Jahre übertragen werden. Wenn Sie also gerade in Elternzeit oder arbeitslos sind, dürfen Sie Ihre Fortbildungskosten bis in das Jahr mitnehmen, in dem Sie wieder arbeiten.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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