Vorsorge Wie die Krankenkassen auf Betriebsrenten und Kapitaleinkünfte zugreifen

Wer privat vorsorgt, wird bestraft: Wie die Kassen auf Betriebsrenten, Mieterlöse und Kapitaleinkünfte zugreifen, wen das trifft, wie Versicherte sich schützen können.

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Augenuntersuchung Quelle: AP

Schlechte Nachricht für Kassenpatienten: Vergangene Woche schlossen die Techniker Krankenkasse und ein bei ihr versicherter Rentner einen Vergleich über zu viel berechnete Beiträge (B 12 KR 20/10 R). Zwar darf sich der Kläger über eine Rückzahlung seiner Kasse freuen, Tausende andere gesetzlich versicherte Rentner gehen aber leer aus.

In dem Vergleich geht es um betriebliche Lebensversicherungen (Direktversicherungen), die Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen auf eigene Kosten weiterführen. Solange die Policen über den Arbeitgeber laufen und der einen Teil des Bruttogehalts seines Mitarbeiters für die Betriebsrente abzwackt, bleiben die Beiträge bis zu einer Obergrenze von 2640 Euro pro Jahr sozialabgabenfrei. Bei der späteren Rente zieht die Krankenkasse den vollen Beitragssatz von derzeit 15,5 Prozent ab.

Spart der Arbeitnehmer, wenn er das Unternehmen verlassen hat, aus eigener Tasche weiter, kassiert die Krankenkasse auch bei den Beiträgen. Der Arbeitnehmer wird doppelt belastet: Die Sparraten zahlt er aus seinem Nettoeinkommen, von dem ihm bereits der Krankenkassen-Arbeitnehmeranteil von 8,2 Prozent abgezogen wurde. Trotzdem zieht ihm die Krankenkasse, sobald er in Rente ist, noch einmal den vollen Beitragssatz von 15,5 Prozent von der Rente ab.

Arbeitnehmer als Versicherter

Wegen dieser Doppelbelastung klagte ein Rentner gegen die Techniker Krankenkasse. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Kasse zu Unrecht doppelt kassiert habe, und verwies die Klage zurück ans Bundessozialgericht (BSG). Bevor das BSG ein Urteil fällen konnte, das vielen Kassenmitgliedern im Ruhestand geholfen hätte, einigten sich beide Parteien auf eine Entschädigung.

Von einem Urteil wären geschätzt bis zu 250 000 Versicherte betroffen. Nur ein Teil von ihnen hätte allerdings Geld zurückverlangen können. Das Bundesverfassungsgericht hatte zur Bedingung gemacht, dass die Kassen nur für solche Verträge zu viel gezahlte Beiträge erstatten müssen, bei denen sich der Arbeitnehmer als Versicherter hat eintragen lassen. Diese Policen gelten juristisch als private Verträge. Bleibt dagegen der Arbeitgeber formal der Versicherte, handelt es sich um betriebliche Policen. Bei diesen Verträgen dürfen die Krankenkassen doppelt kassieren. „Formal juristisch ist es korrekt, so zu unterscheiden, wirtschaftlich ist es nicht nachvollziehbar“, sagt Severin Bodenstaff, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht in Werl.

Arbeitnehmer, die ihre Direktversicherung privat fortführen wollen, sollten sich deshalb auf jeden Fall als Versicherte eintragen lassen. Alternativ können sie nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ihre alte Police ohne Beitrag weiterlaufen lassen.

Beitrag auf Mieten und Zinsen

Bei Arbeitnehmern, die ihren Vertrag mit einer Pensionskasse privat weiterführen, dürfen die Krankenkassen doppelt Beiträge kassieren. Pensionskassen sind eigenständige Versorgungswerke, die Pensionsgelder ähnlich wie Lebensversicherungen anlegen. Die Satzungen der Pensionskassen lassen es aber nicht zu, dass der Arbeitnehmer die Rolle des Versicherten übernimmt.

Der Beitrags-Coup der Krankenkassen übermittelt eine fatale Botschaft: Wer fürs Alter vorsorgt, wird bestraft. Bei privat Versicherten dagegen spielt das Einkommen für die Höhe der Prämie keine Rolle.

Der Zugriff der Kassen geht noch weiter: Bei den rund 1,2 Millionen Selbstständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, können die Kassen 14,9 Prozent Beitragssatz auf Miet- und Kapitaleinkünfte erheben. Das trifft jeden, dessen Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 3712,50 Euro pro Monat bleibt. Ein Beispiel: Als Unternehmer verdient der freiwillig Versicherte 3000 Euro, weitere 1200 Euro kassiert er an Mieten. Die Krankenkasse rechnet dann für weitere 712,50 Euro Beiträge ab. Die übrigen 487,50 Euro bleiben verschont.

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