Geldpolitik Der Bundesrechnungshof warnt vor Verlusten der Bundesbank
Der Bundesrechnungshof kritisiert, die Bundesregierung habe der EZB beim Kauf von Staatsanleihen nicht auf die Finger geschaut. Jetzt drohen der Bundesbank Verluste – und Steuerzahlern milliardenschwere Belastungen.
25.06.2023 | Analyse von Malte Fischer
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Wann immer sich die Notenbanker der Europäischen Zentralbank (EZB) treffen, um über die Leitzinsen zu beraten, ist ihnen die Aufmerksamkeit der Investoren und Medien gewiss. Von so viel Publicity können die Beamten des Bundesrechnungshofs nur träumen. Anders als mit den Zinsentscheidungen der EZB lässt sich mit den Voten der Rechnungsprüfer kein Geld verdienen. Dabei dreht sich auch in der Bonner Behörde alles ums Geld. Genauer gesagt: um das Geld der Steuerzahler. Denn die Aufgabe des Rechnungshofes ist es, die Haushaltsführung des Bundes auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen, damit kein Steuergeld verschwendet wird.
Weil die Bonner Behörde der Bundesregierung keine Weisungen erteilen kann, gehen die Politiker nach Vorlage der Berichte durch die Rechnungsprüfer gern zur Tagesordnung über. So wie aktuell im Fall des Berichts des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Bundestages, in dem die Rechnungsprüfer das Bundesfinanzministeriums (BMF) kritisieren, weil es den Aufforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur stärkeren Kontrolle der Entscheidungen der EZB bisher nicht hinreichend gefolgt ist.
Im Mai 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über den Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB kritisiert, die Bundesregierung und der Bundestag hätten ihre Integrationsverantwortung nicht ausreichend wahrgenommen. Diese verpflichtet die Regierung und das Parlament, die Entscheidungen der EZB auf deren Rechtmäßigkeit und deren Folgen für den Bundeshaushalt zu bewerten und bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen der EZB aktiv entgegenzuwirken. Konkret ging es bei dem Urteil des Verfassungsgerichts um Klagen gegen die Anleihekäufe der EZB, durch die die Kläger das Verbot der monetären Staatsfinanzierung verletzt sahen.
Das Finanzministerium hat die Hände in den Schoß gelegt
Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil Kriterien für die Anleihekäufe der EZB aufgestellt, die sicherstellen sollen, dass es sich dabei nicht um monetäre Staatsfinanzierung handelt. Demnach darf die EZB nicht mehr als 33 Prozent der Anleiheemission eines Landes erwerben. Zudem muss sie sich bei der Länder-Zusammensetzung ihrer Käufe am Anteil der Länder am EZB-Kapital orientieren. Außerdem müssen die Notenbanker die Anleihen wieder abstoßen, sobald der Grund für die Käufe – das Unterschreiten des Inflationsziels – entfällt.
Der Bundesrechnungshof kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die Bundesregierung, vertreten durch das Finanzministerium, die Hände in den Schoß gelegt hat, statt der Aufforderung der Verfassungsrichter nachzukommen, die Entscheidungen der EZB kritisch zu analysieren. Das BMF verfüge noch nicht einmal über Informationen, ob die EZB die vom EuGH aufgestellte Obergrenze von 33 Prozent für den Kauf einer Emission einhalte. Auch das Ausmaß, in dem das Eurosystem Anleihen einzelner Emissionen hält, sei dem BMF nicht bekannt, monieren die Rechnungsprüfer.
Statt sich die Informationen zu beschaffen und eigene Analysen anzufertigen, habe sich das BMF lediglich von der Bundesbank bestätigen lassen, dass die Anleihekäufe rechtlich in Ordnung seien, kritisieren die Rechnungsprüfer. Das aber reiche nicht aus. Das BMF dürfe diese Bewertung „nicht der Bundesbank überlassen, die Bestandteil des Eurosystems ist“, heißt es in dem Bericht. Ohne eigene inhaltliche Bewertung der Anleihekäufe durch das BMF „kann eine etwaige offensichtliche Kompetenzüberschreitung der EZB nicht festgestellt werden“.
Fadenscheinige Begründung
Bei der Prüfung der Anleihekäufe durch das BMF sei zudem eine Gesamtschau nötig, mahnen die Rechnungsprüfer. Bei dieser sei neben dem 2015 aufgelegten Anleihekaufprogramm PSPP auch das im März 2020 gestartete Pandemie-Notfallkaufprogramm (PEPP) zu berücksichtigen. Betrachte man nur das PSPP „könnte dessen Ankaufobergrenze von 33 Prozent leerlaufen, wenn Wertpapiere der gleichen Emission auch aus anderen Programmen heraus gekauft werden“, heißt es in dem Bericht des Rechnungshofs.
Mittlerweile hat die EZB die Nettokäufe sowohl beim PSPP als auch beim PEPP eingestellt. Allerdings ersetzt sie beim PEPP mindestens bis Ende 2024 auslaufende Papiere durch den Kauf neuer Papiere. Auf diese Weise will die EZB den „pandemiebedingten Risiken für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus“ entgegenwirken. Das aber ist eine fadenscheinige Begründung. Denn von der Pandemie ist derzeit nicht mehr viel zu sehen, selbst die Weltgesundheitsorganisation hat den Corona-Notstand Anfang Mai für beendet erklärt.
Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, dass das BMF nicht genauer prüfe, „ab wann die Ankaufprogramme in der Gesamtschau das Verbot der monetären Staatsfinanzierung offensichtlich nicht mehr gewährleisten“, kritisiert der Rechnungshof.
Der Bundesbank drohen hohe Verluste
Heftige Kritik der Rechnungsprüfer hagelt es auch, weil das Finanzministerium es bisher nicht für nötig gehalten hat, die Auswirkungen der Anleihekäufe auf die Bundesbankbilanz und in der Folge auf den Bundeshaushalt zu prüfen. Tatsächlich gerät die Bilanz der Bundesbank wegen der Zinswende immer stärker in die Schieflage. Während die von der Bundesbank in den vergangenen Jahren erworbenen Anleihen keine nennenswerte Rendite abwerfen, sind die Zinsen, die die Bundesbank auf die bei ihr geparkten Einlagen der Geschäftsbanken zahlt, kräftig gestiegen. Aktuell beträgt der Einlagenzins 3,5 Prozent. Im vergangenen Jahr musste die Bundesbank daher auf ihre Wagnisrückstellungen zurückgreifen, um einen Verlustausweis zu vermeiden.
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Die Aussicht, dass die Zinsen und mit ihnen die bilanziellen Belastungen der Bundesbank bald wieder sinken, sind angesichts der hartnäckig hohen Inflation gering. Die Bundesbank selbst rechnet damit, dass die „künftigen finanziellen Belastungen erheblich sein dürften und einige Jahre andauern“. Bereits im nächsten Jahr werden sie die finanziellen Puffer in der Bilanz wohl übersteigen. Dann muss die Bundesbank Verlustvorträge bilden und diese später mit Gewinnen verrechnen. Der Bundeshaushalt wird daher auf längere Zeit keine Gewinnüberweisungen von der Bundesbank erhalten. Die Bundesregierung könnte rechtlich sogar verpflichtet sein, Kapital in die Bundesbank nachzuschießen, um deren Funktionsfähigkeit zu sichern, warnen die Rechnungsprüfer.
Schneller schlau: Diese Bilanzbegriffe sollten Sie kennen
HGB, IFRS, IASB, US-GAAP
HGB steht für Handelsgesetzbuch. Nach dessen Vorschriften müssen Unternehmen in Deutschland ihren Jahresabschluss vorlegen. Der Abschluss nach HGB ist für die auszuschüttenden Dividenden und die Steuerrechnung maßgeblich.
Die internationalen Rechnungslegungsstandards nach IFRS, nach denen große Kapitalgesellschaften ihre Konzernbilanz aufstellen müssen, orientieren sich eher an den amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften nach US-GAAP. Die internationalen Regeln machen Konzernabschlüsse grundsätzlich besser vergleichbar, folgen aber anderen Grundsätzen, zum Beispiel bei der Bewertung von Unternehmenskäufen oder anderen Vermögenswerten.
Leider werden die IFRS-Regeln deutlich häufiger vom International Accounting Standards Board (IASB) geändert, als dies bei den HGB-Vorschriften im deutschen Rechtssystem der Fall ist.
Aktiva
Die in eine Unternehmung eingebrachten (investierten), auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte, vor allem Grundstücke, Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, Beteiligungen, Vorräte, Forderungen etc. Grundsätzlich sind die Unternehmen verpflichtet, entgeltlich erworbene Vermögenswerte zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Der Wertminderung unterliegende Vermögensteile müssen während ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Aktivseite informiert über die Mittelverwendung, also in welchen Werten das beschaffte Kapital investiert ist. Aus der Zusammensetzung der Aktivseite können – begrenzt – Schlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Unternehmung gezogen werden, bei Gegenüberstellung zur Passivseite gegebenenfalls auch auf die Zahlungsbereitschaft.
Passiva, Passiven
Die auf der rechten Seite der Bilanz stehenden Bilanzpositionen, im Wesentlichen Eigenkapital und Verbindlichkeiten. Die Passivseite der Bilanz zeigt die Quellen, aus denen ein Unternehmen finanziert wird.
Umsatzrendite
Die Umsatzrendite beschreibt das Verhältnis von Gewinn und Umsatz eines Unternehmens. Sie beschreibt, welchen Teil des Umsatzes das Unternehmen als Gewinn verbuchen kann. Der Gewinn eines Unternehmens ist jedoch Schwankungen unterworfen (z.B. Branchenabhängigkeit, Produktabhängigkeit), die eine genaue Bestimmung der Rentabilität erschweren können. Die Umsatzrendite eignet sich vor allem für unternehmensinterne Vergleiche. Sie gibt Aufschluss darüber, welche Rendite die verschiedenen Geschäftsbereiche eines Konzerns erwirtschaftet haben.
Eigenkapital (EK)
Der Bestand an Kapital einer Unternehmung kann aus zwei Quellen zugeführt worden sein: Vermögen der Eigentümer durch: Einzahlung der Unternehmer, Einbehaltung angefallener Gewinne, also Selbstfinanzierung; Vermögen Dritter. Eigenkapital in weitester Deutung sind sämtliche den Gläubigern einer Unternehmung haftenden Mittel, also auch z.B. das Privatvermögen eines voll haftenden Gesellschafters. In engerer Fassung wird unter Eigenkapital das bilanzielle Eigenkapital verstanden, das als Residualgröße aus den übrigen Positionen der Bilanz ermittelt werden kann, wodurch sich die Abhängigkeit des Kapitalausweises von den Bewertungen der Bilanzposten erklärt. Rechnerisch ergibt sich seine Höhe aus der Gleichung: Eigenkapital = Vermögen (Aktivseite der Bilanz) – Schulden – Einlageneinbehaltene Gewinne – Entnahmen – eingetretene Verluste
Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote beschreibt die Beziehung zwischen Eigen- und Gesamtkapital. Dazu wird das auf der Passiva-Seite einer Bilanz ausgewiesene Kapital ins Verhältnis zur Bilanzsumme gesetzt. Je mehr Eigenkapital ein Unternehmen zur Verfügung hat, desto besser ist in der Regel die Bonität eines Unternehmens, desto höher ist die finanzielle Stabilität und desto unabhängiger ist das Unternehmen von Fremdkapitalgebern. Da Eigenkapital jedoch teurer ist als Fremdkapital belastet eine hohe Eigenkapitalquote die Rendite auf das eingesetzte Kapital.
Dividende
Als Dividende bezeichnet man den Anteil am Gewinn, der je Aktie vom Unternehmen ausgeschüttet wird. Die Hauptversammlung beschließt nach dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat über die Höhe. Die Dividende ist immer vom Bilanzgewinn abhängig und kann daher schwanken oder auch ganz ausfallen, etwa wenn die Ertragslage schlecht ist. Sie kann sogar aus den Rücklagen finanziert werden, wenn die Unternehmensgewinne nicht ausreichen.
Equity-Methode
Die Equity-Methode kommt bei der Bilanzierung von Unternehmensbeteiligungen zum Einsatz, an denen der Konzern weniger als 50 Prozent der Anteile hält. Dabei wird der Umfang der Beteiligung am Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft als Grundlage genommen, um den bilanziellen Anteil an Vermögenswerten in der Konzernbilanz abzubilden. Die wesentliche Größe ist dabei der anteilige Anspruch auf den Gewinn, der dem Konzern aus der Beteiligung zusteht. 100-prozentige Tochterunternehmen sind in einer Konzernbilanz hingegen unsichtbar, weil sie in den regulären Bilanzposten enthalten sind.
Fair Value
Während nach HGB in vielen Fällen die Anschaffungskosten von Finanz- und Sachanlagen in die Bilanz einflossen, fordert die Bilanzierung nach IFRS vorrangig eine Bewertung, die sich an den Marktpreisen orientiert. Existiert für diese Vermögenswerte kein Markt, wird der Bar- oder Zeitwert einer Vermögensposition durch die abgezinsten, monetären Vorteile, die dem Konzern bis weit in die Zukunft daraus erwachsen, durch finanzmathematische Verfahren und aufgrund von Schätzungen im Finanzplan ermittelt. Diese Bewertung nach Fair Value soll ein realistischeres Bild von Vermögenswerten liefern, als die puren Anschaffungspreise.
Latente Steuern
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt: Latente Steuern sind noch nicht entstandene Steuervor- und nachteile. Zumeist sind sie in nennenswerter Höhe unter den Aktiva einer Bilanz zu finden. Dabei handelt es sich überwiegend um sogenannte Verlustvorträge, die einer Steuerersparnis entsprechen. Macht ein Unternehmen Verlust, erwartet aber in Zukunft wieder Gewinne, können die bereits entstandenen Verluste die Steuerlast in den kommenden Jahren mindern. Die dann zu erwartende Steuerersparnis können Konzerne laut IFRS als Vermögenswert in der Bilanz ansetzen. Diese verbessern das Konzernergebnis, obwohl sie davon abhängen, dass ein Unternehmen den Weg in geplantem Umfang zurück in die Gewinnzone schafft. Passive latente Steuern sind entsprechend Steuerschulden, die erst in der Zukunft entstehen. Macht ein Konzern Verlust, bilanziert aber keine aktiven latenten Steuern, bedeutet das im Umkehrschluss, dass der Wirtschaftsprüfer nicht an einen Rückkehr in die Gewinnzone glaubt.
Nicht fortgeführte Geschäftsbereiche
Im Zuge einer Unternehmenssanierung trennen sich Konzerne oftmals von ganzen Geschäftsbereichen. Um dem Leser einer Bilanz möglichst große Transparenz zu bieten, werden zum Verkauf stehende Geschäftsbereiche gesondert in der Bilanz aufgeführt. Damit wird die Bilanz um Unternehmensteile bereinigt, die in Zukunft wegfallen sollen. Gelingt der Verkauf jedoch nicht, kann das aber auch revidiert werden. Dann fließen die Bilanzgrößen der nicht fortgeführten Geschäftsbereiche zurück in die Bilanz.
Kapitalrücklage vs. Gewinnrücklage
Kapital- und Gewinnrücklage unterscheiden sich in der Art ihrer Entstehung. Die Gewinnrücklage speist sich aus den Jahresüberschüssen der Vorjahre und sind quasi das Sparschwein eines Unternehmens. Die Kapitalrücklage hingegen speist sich aus Einzahlungen der Gesellschafter. Insbesondere für Mittelständler sind Kapitalrücklagen ein Steuersparmodell für die Eigentümer. Wie eine Schenkung an das Unternehmen lassen sich Gelder in der Bilanz parken, auf Beschluss der Eigentümer und er Geschäftsführung jedoch auch wieder auflösen. Aktienrückkäufe, wie sie zur Kurspflege derzeit bei vielen Börsenunternehmen beliebt sind, speisen sich zumeist aus Gewinn- und Kapitalrücklagen. Werden sie aus dem Handel genommen, senken sie in Höhe ihres Nominalwertes das gezeichnete Kapital, dass unter den Passiva zum Eigenkapital des Konzerns zählt.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Hinter den sperrigen Begriffen verbirgt sich nichts anderes, als das flüssige Geld in der Unternehmenskasse. Hierzu zählen insbesondere die jederzeit verfügbaren liquiden Mittel auf Firmenkonten, aber auch andere Zahlungsmittel breiter Akzeptanz, zum Beispiel Goldmünzen, oder Wertpapiere.
Kein Zugriff auf wichtige Unterlagen
Das Finanzministerium argumentiert, die Bundesbank könne auch mit negativem Eigenkapital ihre Aufgaben erfüllen und müsse nicht rekapitalisiert werden, solange sie das Vertrauen der Märkte und der Bevölkerung genießt. Die Rechnungsprüfer hingegen kontern, die EZB betrachte die finanzielle Unabhängigkeit als einen Bestandteil der Zentralbank-Unabhängigkeit. Daher erwarte sie, „dass Mitgliedstaaten ihre nationale Zentralbank im Falle niedrigen oder sogar negativen Eigenkapitals innerhalb eines vertretbaren Zeitraums rekapitalisieren“.
Sollte das Eigenkapital der Bundesbank vor dem Hintergrund anhaltender Verluste substanziell im negativen Bereich liegen, sei eine Rekapitalisierung der Bundesbank mit Steuergeldern „kaum zu vermeiden“, warnen die Rechnungsprüfer. Sie fordern das Finanzministerium deshalb auf, die sich aus der Bilanz der Bundesbank ergebenden Risiken für den Bundeshaushalt regelmäßig durch Szenarioanalysen zu evaluieren.
In ihrem Bericht monieren die Rechnungsprüfer zudem, das Finanzministerium habe ihnen wichtige Unterlagen der EZB, die der Regierung und dem Bundestag zur Verfügung standen, unter Verweis auf das Vertraulichkeitsregime der EZB vorenthalten, obwohl der Rechnungshof rechtlich Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen hat. Dadurch habe das Finanzministerium eine lückenlose Finanzkontrolle durch den Rechnungshof behindert.
Nun liegt der Ball im Spielfeld von Bundesfinanzminister Christian Lindner. Er könnte sich von seinen Vorgängern im Amt, Wolfang Schäuble und Olaf Scholz, absetzen und der vom Verfassungsgericht und Rechnungshof angemahnten Integrationsverantwortung der Regierung Rechnung tragen: indem er die Entscheidungen der EZB mit Blick auf deren Folgen für den Bundeshaushalt genauer unter die Lupe nimmt und Stoppschilder aufstellt, sollte die Budgethoheit des Bundestages in Gefahr geraten. Druck auf Lindner kommt auch von der Opposition. So bereitet die AfD-Fraktion im Bundestag aktuell einen Antrag vor, der die Bundesregierung auffordert, die Rechtmäßigkeit der EZB-Anleihekäufe genauer zu prüfen und deren Risiken für den Bundeshaushalt zu bewerten.
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