Arbeiten, wo andere Urlaub machen Homeoffice im Ausland – alles (gar nicht) so einfach?

Homeoffice am Strand: Arbeiten, wo andere Urlaub machen Quelle: imago images

Vom Schreibtisch in München an den Strand von Valencia: Für viele Menschen ist es egal, von wo aus sie arbeiten. Allerdings gibt es dabei rechtliche Stolperfallen. So tappen Sie nicht hinein.

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Morgens aufstehen und erst mal an den Strand. Das klingt für viele wie ein Traum, aus dem man dann vom Wecker gerissen wird, um sich an den heimischen Schreibtisch zu setzen und von dort aus den Homeoffice-Tag zu starten. Während 27 Prozent der Arbeitnehmer zur Zeit des ersten Lockdowns im April 2020 im Homeoffice gearbeitet haben, haben auch einige die Chance genutzt, das Homeoffice für ein paar Tage ins Ausland zu verlegen. So auch Kathi Künnemann, die im spanischen Valencia für ein Biostatistik-Unternehmen ihrer Arbeit als Disclosure Managerin nachgeht. „Mein Chef hat nichts dagegen und auch unter den Kollegen ist es kein Problem“, berichtet die 38-Jährige, „eine Kollegin arbeitet zum Beispiel von Indonesien aus“.

Schon bei der Jobsuche Ende 2019 wollte Künnemann eine Stelle, bei der es möglich ist, remote zu arbeiten, also unabhängig von Arbeitsort und -zeit zu sein. „Ich habe vorher in Barcelona gearbeitet“, erzählt sie, „wenn ich dann in Bewerbungsgesprächen Homeoffice angesprochen habe, traf ich oft auf Unverständnis.“ In ihrem jetzigen Job kann sie das ganz einfach so machen, solange der Laptop dabei ist und die Internetverbindung steht.

Also schnell den Laptop und die Koffer packen und ab ins nächste Flugzeug? So einfach ist es nicht.  Denn bei der Arbeit aus dem Homeoffice im Ausland gibt es doch einiges zu beachten, erklärt Matthew Devey, Partner und Fachbereichsleiter für Arbeitsrecht bei der Anwaltskanzlei Linklaters. Devey empfiehlt jedem Arbeitnehmer, seinen Vorgesetzten direkt über die Pläne, das Homeoffice aus dem Ausland zu machen, zu informieren. „Prinzipiell bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort, nicht der Arbeitnehmer“, erläutert Devey. Und vor der Pandemie war der zentrale Arbeitsort nun mal das Büro. „So ist es auch in der Regel im Vertrag festgehalten.“ Wenn der Chef dann nichts davon weiß, dass man gerade nicht in den eigenen vier Wänden, sondern am Strand in Italien sitzt, ist das ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag.

Der Trend ging laut Devey schon vor der Pandemie zu Remote Working – also Telearbeit oder mobiles Arbeiten. „Die meisten Unternehmen, die Remote Working anbieten könnten, es aber nicht wollen, riskieren es, Mitarbeiter zu verlieren“, mahnt Devey. Gerade Berufseinsteiger und junge Mitarbeiter würden sich flexible Lösungen wünschen. 

Nach dem Urlaub noch ein paar Wochen Homeoffice am Urlaubsort 

Die aktuelle Situation könnte zu einem Umbruch führen, denn während des ersten Lockdowns im Frühjahr des vergangenen Jahres haben viele Unternehmen ihre Mitarbeiter zum Arbeiten nach Hause geschickt. Im ersten Lockdown im April 2020 hat laut Statista mehr als ein Viertel der Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet. Im Sommer nahm der Anteil der Arbeitnehmer im Homeoffice wieder ab auf 16 Prozent und sank im November 2020 gar auf 14 Prozent. Zum Jahresbeginn 2021 waren es wieder 24 Prozent im Homeoffice. Wie der Anteil nach der Abschaffung der Homeoffice-Pflicht aussieht, ist noch nicht bekannt. 

Devey erwartet, dass es zu einer Mischung aus Büro und Homeoffice kommen wird. Dadurch entstehen neue Möglichkeiten, wie beispielsweise „vor oder nach dem Urlaub einfach noch am Urlaubsort bleiben und von dort aus einige Tage im Homeoffice dranhängen. Das wird in manchen Sektoren Mode machen“, ist sich Devey sicher. Er empfiehlt grundsätzlich jedem Unternehmen, offen für flexible Möglichkeiten zu sein und auf den Arbeitnehmer einzugehen.

Damit diese Arbeitsweise auch rechtlich möglich ist, kann entweder eine individuelle Lösung helfen, wie beispielsweise eine Rechtswahlvereinbarung, oder eine kollektive Lösung, wie eine Betriebsvereinbarung. Bei einer Rechtswahlvereinbarung legen Arbeitgeber und einzelne Arbeitnehmer fest, dass auch im Homeoffice aus dem Ausland weiterhin deutsches Arbeitsrecht gilt. Diese Regelung hilft vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer viele Arbeitstage im Ausland arbeiten möchte. Durch eine Betriebsvereinbarung wird hingegen mit dem Betriebsrat eine Lösung für die Mehrheit der Mitarbeiter geschaffen.

Steuerrechtlich kommt es darauf an, wie lange jemand im Ausland tätig ist. Dauert der Aufenthalt länger als ein halbes Jahr, kann die temporäre Heimat Steuern verlangen. Aber auch dann kommt es im Regelfall zu keiner Doppelbesteuerung. Denn Deutschland hat mit vielen Staaten Abkommen geschlossen, wodurch Steuern nur in einem Aufenthaltsort anfallen.

Wenn der Arbeitnehmer kein Büro in Deutschland hat, mehr als sechs Monate pro Jahr im Ausland arbeitet und hierbei die Kommunikationsmittel des Arbeitgebers nutzt, kann der Arbeitgeber eine Betriebsstätte im Ausland anmelden. Eine solche Betriebsstätte im Ausland führt dazu, dass der Arbeitgeber auch einen Teil der Gewinne im Ausland versteuern muss.

Ein weiterer Punkt ist das Sozialversicherungsrecht. Es klingt logisch, dass der Arbeitnehmer in das ausländische Sozialversicherungssystem wechseln sollte, ist es allerdings nicht. Auch wenn der Arbeitnehmer regelmäßig im Ausland arbeitet, bleibt er im heimischen Sozialversicherungssystem, wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer macht Homeoffice regelmäßig in Deutschland und im Ausland.
  • Der Wohnsitz des Arbeitnehmers liegt in Deutschland.
  • Ein wesentlicher Teil der Arbeit des Arbeitnehmers ist in Deutschland oder der Sitz des Arbeitgebers liegt in Deutschland.

Was aber nun, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt? Da diese Frage auch schon im inländischen Homeoffice schwer zu klären ist, ist es für das Homeoffice im Ausland umso schwieriger. Anwalt Matthias Devey sagt: „Der Arbeitgeber ist zuständig für den Arbeitsplatz.“ Wenn der Arbeitsplatz im Homeoffice allerdings zu Hause oder im Ausland sei, könne der Arbeitgeber das zwar nicht richtig kontrollieren. Dennoch sei dieser „dafür zuständig, und auch die Unfallversicherung wird hier unter Umständen zahlen“. Vor allem in der EU sei dies weniger ein Problem, erklärt Devey, solange das Homeoffice aus dem Ausland mit dem Arbeitgeber abgestimmt oder von ihm angewiesen sei und der ununterbrochene Auslandsaufenthalt nicht länger als 24 Monate andauere. „Aber auch das kann und sollte im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden“, betont Devey.

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Der Experte fordert, dass die Gesetze an diese flexibleren Arbeitsweisen angepasst werden müssten. Er geht davon aus, dass eine gesetzliche Regelung Auswirkungen auf Unternehmen hätte, die sich bisher quer gestellt haben. Selbst habe er aber die Erfahrung gemacht, dass viele Unternehmen schon eigene Richtlinien ausgearbeitet hätten. „Es wird ein Anspruch auf Homeoffice kommen, allerdings hängt die Politik hinterher. Viele Unternehmen sind schon weiter“, sagt Devey.

Kathi Künnemann jedenfalls ist es, und erinnert sich gern an ihr schönstes Auslands-Homeoffice auf Fuerteventura, wo sie im Wohnmobil direkt am Strand arbeiten konnte. „Wenn ich aus dem Fenster geguckt habe, war da das Meer“. Ein zweiter Bildschirm wäre zwar manchmal schon angenehmer, sagt sie, aber mittlerweile habe sie sich an den Laptop gewöhnt. Ein Arbeitsleben nur im Büro kann sie sich jedenfalls nicht mehr vorstellen.

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