Steuererklärung So können Sie Spenden zu Weihnachten absetzen

Die Spendenbereitschaft ist in Deutschland weiterhin hoch. Quelle: dpa

Zur Weihnachtszeit ist es für Viele ein besonderes Anliegen einen Betrag für wohltätige Zwecke zu spenden. Wer etwas gespendet hat, kann davon steuerlich profitieren. Wir zeigen, wie Privatpersonen Spenden in der Steuererklärung angeben.

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Wohltätige und gemeinnützige Organisationen in Deutschland trotzen aktuellen Krisen. Nach jüngsten Zahlen des Deutschen Spendenrates ist die Spendenbereitschaft 2023 zwar gesunken. Dennoch spricht die Organisation angesichts von Krieg, Inflation und Energiekrise von einem guten Jahr. Bis September 2023 kamen in Deutschland knapp 3,2 Milliarden Euro an Spenden zusammen. Fünf Milliarden Euro sollen es laut Prognose vom 11. Dezember am Jahresende sein.

Von dieser Spendenbereitschaft können Steuerzahler individuell profitieren. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was wird als Spende anerkannt? Und welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit meine Spende steuerlich anerkannt wird?

Grundsätzlich obliegt die Entscheidung Ihnen, an wen und für welchen Zweck Sie Ihr Geld spenden. Es gibt allerdings einige Bedingungen dafür, dass eine Spende später auch steuerlich anerkannt wird.

Diese finden sich in §10b des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG), in dem das Ganze zunächst unter dem Oberbegriff Zuwendungen zusammengefasst wird. Darin steht, dass „Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ als sogenannte Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden können. Steuerbegünstigte Zwecke befolgen dabei diejenigen, die im Rahmen einer Körperschaft, Personengemeinschaft oder einer öffentlichen Einrichtung Interessen der Allgemeinheit verfolgen.

Im Gesetzestext selbst ist die Rede davon, dass all diese Organisationen dann zugunsten der Allgemeinheit handeln, wenn sie entweder „gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke“ verfolgen. Üblicherweise geht es dabei um Organisationen, die sich für die Förderung von Kunst, Kultur, Seelsorge und für wohltätige Zwecke engagieren. Sie treten unter anderem als gemeinnützige Vereine, Stiftungen, kirchliche Einrichtungen und Museen auf und sind zum Beispiel eingetragene Vereine (e.V.), GmbHs (gGmbHs) sowie gemeinnützige Unternehmergesellschaften (gUGs) auf.

Hinzu kommen politische Parteien, die nach §2 des Parteiengesetzes als solche anerkannt sind und entsprechend Spenden erhalten dürfen. 

Grundsätzlich unterschieden wird deshalb vom Gesetzgeber zwischen drei Arten von Zuwendungen:

  1. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (nach §§52 bis 54 der Abgabenordnung), zum Beispiel an gemeinnützige Vereine
  2. Spenden an Stiftungen (nach §§52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen der Stiftung)
  3. Spenden an politische Parteien (wenn die jeweilige Partei nicht nach § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist)

Vereine und auch Stiftungen müssen sich die Gemeinnützigkeit ihrer Tätigkeit jeweils von der Finanzverwaltung anerkennen lassen. Satzung, Vereins-/Stiftungszweck und Erfüllung des Zwecks müssen im Einklang mit gemeinnützigen Zielen stehen. Als oberstes Kriterium gilt Selbstlosigkeit. Das heißt auch, dass wirtschaftliche und kommerzielle Ziele außen vor bleiben müssen. Mit der Anerkennung gehen für die verschiedenen Organisationen auch steuerliche Vorteile bei Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer einher. Denn: Der Staat möchte wohltätige Aktivitäten in besonderer Weise fördern.

Spenden Sie an eine Organisation dieser Art, kann Ihre Spende bei der Steuererklärung Anerkennung finden. Das gilt im Übrigen auch für Mitgliedsbeiträge, wenn die obigen Kriterien erfüllt werden und das Geld ohne Eigennutz dem steuerbegünstigten Zweck zukommt.

Lassen sich auch Sachspenden steuerlich absetzen?

Es ist möglich, auch Sachspenden in der Steuererklärung geltend zu machen, wenn die Spende von einer entsprechenden Organisation entgegengenommen wurde. Haben Sie zum Beispiel Lebensmittel, Hygieneartikel oder Kleidung in größeren Mengen an eine Hilfsorganisation gespendet, können Sie sich dafür von der begünstigten Organisation eine Bescheinigung ausstellen lassen und davon steuerlich profitieren. Das ist aber ausschließlich möglich, wenn Ihre Sachspende dem steuerbegünstigten Zweck dient.

Die Höhe Ihrer Zuwendung wird dann, soweit möglich, anhand Ihrer Einkaufsbelege und Rechnungen von der Organisation ermittelt. Liegen keine etwaigen Dokumente vor oder geht es um bereits gebrauchte Gegenstände, schätzt die Organisation den Wert der Gegenstände und ermittelt so die Höhe Ihrer Spende. Es kommt dann auf den sogenannten Zeitwert der gespendeten Gegenstände an, bei gebrauchten Gegenständen werden also Wertabzüge vorgenommen.

Ähnliches gilt für Aufwandsentschädigungen, auf die Sie verzichten. Ein Beispiel: Sie helfen einem gemeinnützigen Verein, eine Spendenaktion für Kinder in Not durchzuführen. Dafür haben Sie im Vorfeld eine Aufwandsentschädigung mit dem Verein vereinbart. Sie entscheiden sich jedoch, auf den Betrag zu verzichten. In diesem Fall können Sie sich von dem Verein bescheinigen lassen, dass Sie auf das Geld verzichtet haben und über die Höhe Ihrer Aufwandsentschädigung eine Quittung erhalten, die Sie in ihrer Steuererklärung als Spende geltend machen.

Welche Spenden sind nicht absetzbar?

Anzunehmen, dass sich jede Spende steuermindernd auswirkt, wäre jedoch falsch. Wenn eine steuerliche Begünstigung von der entsprechenden Organisation (noch) nicht beantragt oder von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wurde, ist der Betrag nicht steuerlich absetzbar.

Eine fehlende Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann es unter anderem dann geben, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass die entsprechende Organisation für die Allgemeinheit nicht zugänglich ist (etwa wenn nur ausgesuchte Personen Mitglieder eines Vereins werden dürfen) oder Singulär-Interessen verfolgt werden. Der Gesetzgeber nennt in § 10b beispielsweise „kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“. In diesen Fällen wird der Organisation keine steuerliche Begünstigung zugestanden. Spenden gelten dann als nicht abzugsfähig, dürfen also nicht in der Steuererklärung mit angegeben werden. Dasselbe gilt für Mitgliedsbeiträge. Sie dürften zwar grundsätzlich mit angegeben werden, jedoch nur, wenn Sie uneigennützigen Zwecken dienen. Werden Sie zugunsten eigener Freizeitaktivitäten aufgebracht, darf man sie nicht in der Steuererklärung berücksichtigen.

Wie hoch ist der steuerliche Vorteil und wie berechnet sich dieser?

Insgesamt werden Spenden von maximal 20 Prozent der Gesamteinkünfte steuermindernd berücksichtigt, natürlich nur bis zur Höhe der tatsächlichen Spende. Haben Sie einen Betrag von mehr als diesen 20 Prozent gespendet, können Sie den Rest in Folgejahren verrechnen lassen. Ein Rücktrag, also eine rückwirkende Verrechnung in früheren Jahren, ist nicht möglich. Die steuerliche Berücksichtigung der Spenden erspart Ihnen die ansonsten auf diesen Teil der Einkünfte zu zahlende Steuer, also beim Spitzensteuersatz 42 Prozent davon. Eine Spende von 1000 Euro würde Steuerzahler mit dem Spitzensteuersatz also netto nur mit 580 Euro belasten, die restlichen 420 Euro wären eine Steuerersparnis.

Sonderregeln gelten für die Spenden an Wählervereinigungen und Parteien. Parteispenden von bis zu 1650 Euro (bei Einzelveranlagung) beziehungsweise 3300 Euro (bei Zusammenveranlagung) werden zur Hälfte direkt von der sonst zu zahlenden Steuer abgezogen. Die Parteispender bekommen also unabhängig von Ihrem Steuersatz darauf die Hälfte zurück, solange sie dafür ausreichend viel Steuern zahlen müssen. Für höhere Spenden wird nochmals maximal der gleiche Betrag, also weitere 1650 beziehungsweise 3300 Euro im Jahr, als Sonderausgabe berücksichtigt. Hat der direkte Steuerabzug keinen Effekt, weil der Parteispender sehr wenig Steuern zahlen müsste, kann die komplette Spende als Sonderausgabe berücksichtigt werden (aber dann bis maximal 3300 Euro beziehungsweise 6600 Euro).

Bei Wählervereinigungen wird nur der hälftige Abzug von der Steuerschuld gewährt. Der zusätzliche Sonderausgabenabzug für einen gleich hohen Betrag entfällt hier.

Spenden Sie regelmäßig in größerer Höhe Beträge an einen gemeinnützigen Verein, eine Hilfsorganisation oder für andere Zwecke, die der Gesetzgeber anerkennt, können Sie auch eine Lohnsteuermäßigung bei Ihrem örtlichen Finanzamt beantragen. Das geht aber nur, wenn Sie regelmäßig einen Betrag von mindestens 600 Euro an Sonderausgaben im Jahr vorweisen können. Der Vorteil: Ihre Spendenbereitschaft wirkt sich bereits während des laufenden Jahres positiv für Sie aus und mindert die fällige Lohnsteuer. Bei Abgabe der Steuererklärung werden die gewährte Ermäßigung und die tatsächliche Höhe der Spenden dann abgeglichen. Hieraus ergibt sich dann entweder noch eine Erstattung oder eine Nachzahlung, welche sich im Gesamtergebnis der Steuererklärung zu Buche schlägt. 

Berechnen Sie hier Ihre individuelle Steuerlast mit dem Brutto-Netto-Rechner der WirtschaftsWoche.

Zählen auch Kirchensteuern zu den absetzbaren Ausgaben?

Die Antwort ist in diesem Fall eine einfache. Auch Kirchensteuern und das Kirchgeld sind laut dem Einkommensteuergesetz (§10 EStG Absatz 1) in voller Höhe abzugsfähig. Sie müssen jedoch ebenfalls als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden, damit sie berücksichtigt werden können. Entnehmen können Sie die Höhe Ihrer im jeweiligen Jahr gezahlten Kirchensteuer zum Beispiel der Lohnsteuerbescheinigung. Wurde Ihnen über die Steuererklärung Kirchensteuer erstattet, etwa aus dem Vorjahr, muss dies von der im laufenden Jahr gezahlten Kirchensteuer abgezogen werden. Nur der Restbetrag, also die wirklich nach Abzug der Erstattung gezahlte Kirchensteuer, wird steuermindernd berücksichtigt.

Wann brauche ich eine Spendenbescheinigung?

Auch bei Spenden gilt, dass alle Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden sollen, nachweisbar sein müssen. Sie benötigen folglich eine Spendenbescheinigung (oder gleichbedeutend: eine Quittung). Aktuell gibt es aber folgende Vereinfachung: Bis zu einem Spendenbetrag von 300 Euro reicht ein Überweisungsbeleg oder ein Kontoauszug, dem die Höhe der Spende und der Empfänger der Spende eindeutig zu entnehmen sind. Darauf weist unter anderem die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hin.

Liegt die Spende über 300 Euro, sollten sich Spender um eine entsprechende Spendenquittung bemühen. Viele gemeinnützige Organisationen sind auf etwaige Nachfragen bereits gut vorbereitet: Sie verschicken Spendenquittungen bei einem Betrag ab 300 Euro meist automatisch. Spender erhalten dann spätestens zu Beginn des Folgejahres der Spende eine entsprechende Bescheinigung. Größere Organisationen bieten teilweise auch Online-Services an, mithilfe derer Spendenquittungen beantragt oder gleich heruntergeladen werden können. Unabhängig davon, ob die Spende nun über oder unter 300 Euro liegt, einen Nachweis sollten Sie in jedem Fall bereithalten.

Seit 2017 müssen Belege jedoch nicht mehr direkt mit Einreichung der Steuererklärung vorgelegt werden. Sie müssen lediglich auf Nachfrage beim Finanzamt eingereicht werden. Lassen Sie sich durch einen Steuerberater unterstützen, können sie diesen ebenfalls bitten, die Einreichung ihrer Spendenbescheinigungen zu übernehmen.

Zu beachten ist zudem: Inzwischen tätigen viele Privatpersonen ihre Spenden online. Mitunter ist auch das Spenden per PayPal möglich. Während ein Online-Auszug der Bank oder ein Überweisungsbeleg im Regelfall anerkannt werden, weisen viele Organisationen daraufhin, dass ein Paypal-Zahlungsbeleg nicht ausreicht. Dieser wird unter Umständen vom örtlichen Finanzamt nicht anerkannt. Daher stellen die meisten größeren Organisationen bei Spenden über andere Zahlungsdienstleister eigenständig eine Spendenquittung aus. Ist auf einem Bankauszug erkennbar, dass der Betrag nicht nur mithilfe von PayPal eingezogen wurde, sondern auch an welche Organisation der Betrag ging, genügt der ebenfalls.

Gibt es eine Spendenpauschale?

Ähnlich wie bei anderen zusätzlichen Kosten, die Sie als Privatperson getragen haben, zum Beispiel den Werbungskosten, gibt es auch bei Spenden (und Mitgliedsbeiträgen) indirekt eine Pauschale. Denn die Finanzverwaltung berücksichtigt einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Auch Spenden fallen unter diesen Posten. Daher gilt, sofern es keine anderen steuerlich zu berücksichtigenden Sonderausgaben geben sollte, dass Spenden dann erst ab einer Höhe von mehr als 36 Euro berücksichtigt würden. Die meisten Steuerzahler haben aber noch andere Sonderausgaben, sodass faktisch ihre Spenden doch in voller Höhe einen steuerlichen Effekt haben.

Wie erkenne ich eine seriöse Spendenorganisation? 

Wer sich unsicher ist, welcher Organisation er einen Geldbetrag zukommen lassen sollte, kann als Orientierung darauf schauen, ob diese durch das Gütesiegel des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) zertifiziert ist. Das gilt als bekannteste Spendensiegel in Deutschland. Wer dieses Spendensiegel trägt, erfüllt die Mindeststandards einer seriösen Spendenorganisation in Deutschland und wird zudem regelmäßig durch das Institut überprüft. Zudem sind die Spenden an die jeweilige Organisation nach der Abgabenordung anerkannt und damit steuerlich absetzbar. Etwa 230 Organisationen tragen das grün-orangene DZI-Siegel derzeit. 


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Wie sieht eine korrekte Spendenquittung aus?

Mit welchen Details eine korrekte Spendenquittung oder -Bescheinigung versehen sein muss, hängt von der Art des Empfängers der Spende ab. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen finden sich verschiedene Vordrucke, die zeigen, wie eine mustergültige Spendenquittung aussehen muss.

Grundsätzlich sind die Bescheinigungen jedoch einfach aufgebaut. Sie eint dabei folgendes: Ein vollständiger Verweis auf die begünstigte Organisation samt Adresse und deren Rechtsform. Diese ist in aller Regel, ähnlich wie bei einem Briefkopf, oben auf der Quittung zu sehen. Darüber hinaus muss auf eine eventuelle steuerliche Begünstigung (§ 10b EStG) oder Anerkennung als Wählergemeinschaft oder Partei im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 34b EStG) hingewiesen werden.

Zudem sind Namen, Anschrift des Spenders und Höhe oder Wert (bei Sachspenden) der entsprechenden Zuwendungen zwingend anzugeben. Der Betrag ist dabei sowohl in Zahlen als auch im Wortlaut zu hinterlegen. Entsteht die Spende durch den Verzicht von Aufwendungen, muss dies ebenfalls erkennbar sein. Erlaubt sind sowohl handschriftlich als auch maschinell erstellte Spendenquittungen. Form und Anordnung der Angaben auf der Spendenquittung dürfen variieren, es kommt auf die Vollständigkeit an.

Mit Blick auf die Beschaffenheit der Zuwendung gibt es zudem unterschiedliche Bescheinigungen. So sieht eine Spendenbescheinigung für Geldzuwendungen oder Mitgliedsbeiträge anders aus als eine Bescheinigung über Sachzuwendungen. Für die Empfängerorganisation bringt sie zudem weitere Dokumentationspflichten mit sich. Spendet eine größere Anzahl an Personen gemeinsam einen Beitrag, ist die Ausstellung von Sammelbescheinigungen mit sich. Das alles gilt für Spenden von Privatpersonen. Spenden Unternehmen etwas, sind weitere Angaben notwendig. Sie haben jedoch auch weitere Möglichkeiten steuerlich von Spenden zu profitieren. Möchten Sie sich ein genaueres Bild davon machen, wie Ihre Spendenbescheinigung aussehen sollte, können Sie sich die detaillierten Angaben auf den Online-Auftritten des Bundes anschauen.

Übrigens: Stellt der Empfänger selbst nicht gleich eine Bescheinigung aus, können Sie sich als Spender auch einen der vom Bund zur Verfügung gestellten Vordrucke von der Organisation ausfüllen lassen.

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Wo trage ich Spenden in der Steuererklärung ein?

Ihre Zuwendungen müssen Sie vollständig in ihrer Einkommensteuererklärung hinterlegen. Dafür ist die Anlage Sonderausgaben vorgesehen. Dabei ist folgendes zu beachten: Die Höhe Ihrer gezahlten Kirchensteuer (abzüglich eventueller Erstattungen) tragen Sie in Zeile 4 der Anlage Sonderausgaben ein. Je nachdem, an welche Art von Organisation Sie gespendet haben, gibt es darüber hinaus unterschiedliche Felder. Während Spenden oder Mitgliedsbeiträge zugunsten gemeinnütziger Zwecke in die Zeilen 5 und 6 der Anlage einzutragen sind, gehören Spenden an Wählervereine oder Parteien in die Zeilen 7 und 8. Spenden an Stiftungen müssen in den Zeilen 9 bis 12 angegeben werden.

Wenn unklar ist, in welche der Zeilen die Spende eingetragen werden muss, lohnt sich ein Blick auf den Internetauftritt des Begünstigten. Vereine, Stiftungen und Parteien weisen teilweise daraufhin, in welches der Felder ihre Spende einzutragen ist. Andernfalls lohnt sich ein Anruf oder eine Nachfrage per Mail dort. Auch die Finanzämter sind dazu angehalten, etwaige Fragen zu beantworten. Gegebenenfalls können Sie mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein Rücksprache halten.


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